Das Kontrollsystem der Bio-Initiative

Im System der Bio-Initiative werden Prüfungen auf nachstehenden Ebenen durchgeführt:
  • Öko-Verordnung, 
  • betriebliche Eigenkontrolle
  • Kontrolle durch neutrale Zertifizierungsstellen
  • Kontrolle der BIO-Initiative
  • Kontrolle der Kontrolle (Integrity)
Die Vorgaben für die Zulassung von Zertifizierungsstellen ergeben sich aus den Anforderungen der
Öko-Verordnung. Außerdem ist eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 nachzuweisen.
Erläuterungen:

Audits in teilnehmenden Betrieben erfolgen grundsätzlich unangemeldet mit Ausnahme von Audits, bei denen die Teilnahme eines verantwortlichen Betriebsangehörigen erforderlich ist. Zertifizierungsaudits sind Kontrollen, bei denen dem Betrieb nach erfolgreicher Durchführung ein Zertifikat für Zulassung erhält. Dieses gilt jeweils mindestens ein Jahr, d.h. vom Tag der Ausstellung für weitere 12 Monate. Wenn das Ergebnis des Audits die Ausstellung / Weiterführung eines Zertifikates nicht rechtfertigt, wird ein Nachaudit notwendig. Im Rahmen des Nachaudits überprüft die zuständige Zertifizierungsstelle schwerpunktmäßig die Umsetzung der vereinbarten Korrekturmaßnahmen.

Basis:

Vorgabe sind die gesetzlichen Vorgaben der EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates sowie deren Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission und die spezifischen Vorgaben der Bio-Initiative. Diese sind in mindestens einmal jährlichen Kontrollen zu überprüfen. Die Kontrollen erfolgen unangemeldet. Das Zertifikat verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Kontrolle um ein weiteres Jahr.

Betriebliche Eigenkontrolle:

Die Vorgaben der Bio-initiative setzen ein betriebliches Eigenkontrollsystem voraus. Die Grundlage sind die in der Ökoverordnung und die von der Bio-Initiative vorgegeben Kriterien. Die Überprüfung und Einhaltung der Kriterien erfolgt durch die beauftragten Zertifizierungsstellen.

Neutrale Kontrolle:

Im Rahmen der neutralen Kontrolle werden sogenannte Systemprüfungen durch akkreditierte Zertifizierungsstellen, die die Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17065 bzw. DIN EN 45011 und der Öko-Basisverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, durchgeführt. Diese dienen der Überprüfung der Einhaltung aller Vorgaben, z. B. Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit und Herkunftssicherung.
 

Kontrolle der Kontrolle (Integrity):

Integrity- oder Verifizierungsaudits dienen der Überprüfung des Systems zur Verifizierung aller Vorgaben (Kontrolle der Kontrolle). Die Kontrollen werden durch die Bio-Initiative veranlasst. Die Häufigkeit ist abhängig vom jeweils vorherigen Prüfergebnis. Im Falle einer festgestellten Abweichung und einem notwendigen Zertifikatsentzug wird die zuständige Zertifizierungsstelle unterrichtet.

Bewertungsparameter

95-100 % 

Es wurden keine oder nur geringfügigen Abweichungen im Rahmen der Kontrolle festgestellt. Eine Bewertung mit „C“ ist als Parameter nicht zulässig. Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen, der Eigenkontrollen und der Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt. Eventuell festgestellte geringfügige Abweichungen müssen schnellstmöglich behoben werden. Die Anzahl der Verifizierungsaudits kann reduziert werden.

85 – 94 % 

Es wurden leichte aber noch akzeptable Abweichungen festgestellt. Die Einhaltung der Vorgaben ist jedoch weitgehend sichergestellt. Die Abweichungen müssen schnellstmöglich nachweislich behoben werden.

75 – 84 % 

Es wurden Mängel festgestellt, jedoch mit korrigierbaren Abweichungen. Die Einhaltung der Vorgaben ist noch sichergestellt. Die Abweichungen müssen schnellstmöglich und nachweislich behoben werden.

< 75 % 

Nicht bestanden, keine Zulassung, d.h. der Betrieb erfüllt den vorgegebenen Standard nicht. Zur erneuten Prüfung der Systemkonformität ist ein Nachaudit erforderlich.

n.a. 

Wenn ein oder mehrere Prüfpunkte für den auditierten Betrieb nicht zutreffen, können diese vom Auditor mit „n.a.“ (nicht anwendbar) bewertet werden. Eine solche Bewertung ist für alle Prüfpunkte möglich. Jede Bewertung mit „n.a.“ muss im Prüfbericht erläutert werden. 

M = Major 

Ein „Major“ kann bei allen Anforderungen vergeben werden, die nicht als „K.O.“-Anforderungen definiert sind. Der Auditor kann ein „Major“ vergeben, wenn durch das Nichteinhalten einer Anforderung gesetzliche Bestimmungen verletzt werden bzw. eine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit oder das Tierwohl besteht. Weiterhin kann der Auditor einen Major vergeben, wenn vereinbarte Korrekturmaßnahmen nicht fristgerecht umgesetzt wurden. Bei der Vergabe eines Majors werden vom Gesamtergebnis 15 % abgezogen. Es erfolgt – sofern der Betrieb mindestens noch 75%-Punkte erreicht – die Beurteilung „vorläufig bestanden“ und die Ausstellung eines Zertifikates mit verkürzter Laufzeit bis zum vereinbarten Nachaudit-Termin. Resultiert aus der Vergabe eines Majors ein Gesamtergebnis von < 75 %, führt dies automatisch zur Beurteilung „nicht bestanden“ und es kann kein Zertifikat ausgestellt werden.


K.O. 

Es liegen große, nicht akzeptable Abweichungen vom Sollzustand vor, die zur gänzlichen Nichterfüllung des Prüfkriteriums führen. Vergibt ein Auditor eine Bewertung bei einem Prüfpunkt, der mit einem „K.O.“ markiert ist, führt dies zum Abzug von 50 % der möglichen Gesamtpunktzahl und somit sofort zur Beurteilung „nicht bestanden“. Es kann kein Zertifikat ausgestellt werden. Je nach Schwere des Mangels erfolgt eine Sperrung des Betriebes bzw. Ausschluss.

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